Kindergärten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung der Kinder erforderlich sind und haben die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu berücksichtigen. Die Kindergärten haben den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene zu entsprechen. Jeder Kindergarten muss die nach der durch¬schnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räumlichkeiten, einschließlich allfälliger Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten. Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird. Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die erwähnten Erfordernisse gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden.