Die Behörde hat einem Stromhändler der Endverbraucher in Vorarlberg beliefert diese Tätigkeit zu untersagen wenn er
a) mehr als zweimal wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz oder nach dem Ökostromgesetz bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist oder vond er Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre. Liegt der Wohnsitz oder der Sitz des Stromhändlers weder im Inland noch in einem Staat dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandels sind, ist der Stromhändler verpflichtet vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellbevollmächtigten zu bestellen.