Der Bergführer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
keine
Amt der Vorarlberger Landesregierung, Sportreferat
Die Konzession ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn a) eine der im § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen weggefallen ist oder b) der Bergführer wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens (§ 18) mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der Bergführer das Bergführerabzeichen zurückzugeben und das Bergführerbuch der Landesregierung zur Eintragung der Ungültigkeit vorzulegen.
Bergführer - Konzessionsverzicht