Bergführer - Konzessionsverzicht

Allgemeine Information

Der Bergführer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. 

Fristen

keine

Zuständige Stelle

Detailinformation

Der Bergführer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der
Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

Die Konzession ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) eine der im § 4 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen weggefallen ist oder
b) der Bergführer wiederholt grob gegen dieses Gesetz verstoßen hat.

Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens (§ 18) mehr als
zehn Jahre verstrichen sind.

Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der Bergführer das Bergführerabzeichen
zurückzugeben und das Bergführerbuch der Landesregierung zur Eintragung
der Ungültigkeit vorzulegen. 

Zum Seitenanfang top