Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt gemäß § 9 ElWIG voraus, dass
a) die eingesetzte Primärenergie bestmöglich genutzt und verwertet wird, und
b) nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass
1) durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist, und
2) Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Schwingungen, Blednungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares beschränkt bleiben.