Die Landesregierung hat auf Antrag Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für eine Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer/zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes mit der Führung der Berufsbezeichnung "Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung" nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz in Vorarlberg beabsichtigen.
Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der Person, die den Antrag gestellt hat, entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
Die Anerkennung einer Ausbildung gilt für das ganze Bundesgebiet.
Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die dort zulässige Bezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.