Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ua alle beruflichen Verwender Zugang zu einer geeigneten Fort- und Weiterbildung haben; hierüber sind Bescheinigungsregelungen einzuführen, wobei die Bescheinigungen mindestens nachweisen müssen, dass die beruflichen Verwender entweder im Rahmen einer Fort- und Weiterbildung oder auf anderem Wege ausreichende Kenntnisse zu den in Anhang I genannten Themen erworben haben.
In Umsetzung dieser Richtlinienbestimmungen müssen Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, gemäß § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, idgF, über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Abs. 2 oder über eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen.
Die Landesregierung hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und verlässlich ist.
Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten
- die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs gemäß § 11a Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz,
- die Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die gemäß § 11a Abs. 2 oder 4 Pflanzenschutzgesetz mittels Bescheid oder durch Verordnung als gleichwertig anerkannt wurde,
- die Bestätigung über den Abschluss einer in einem anderen Land nach den dort geltenden Ausführungesbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 absolvierten Ausbildung oder
- die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung.
Der Ausbildungskurs und der Fortbildungskurs sind von der Landwirtschaftskammer nach einem von der Landesregierung genehmigten Lehrplan zu veranstalten (§ 11a Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz). In § 5 Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 15/2014, sind zu § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz gleichwertige Ausbildungsnachweise aufgelistet.
Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für eine Ausbildung nach § 11a Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach § 11a Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.