Schischule - Praktikanten

Allgemeine Information

Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (§ 22 Abs. 3) längstens vor vier Jahren abgelegt haben. Der Schilehrerverband kann bewilligen, dass diese Praktikanten für vier weitere Jahre verwendet werden dürfen.

Voraussetzungen

Zur Unterstützung der Schilehrer und Diplomschilehrer dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung (§ 22 Abs. 3) längstens vor vier Jahren abgelegt haben. Der Schilehrerverband kann bewilligen, dass diese Praktikanten für vier weitere Jahre verwendet werden dürfen, wenn sie
a) in den letzten beiden Jahren in einer Schischule erfolgreich verwendet wurden,
b) einen vom Schilehrerverband durchgeführten Fortbildungskurs (§ 30 Abs. 2) absolviert haben und
c) ihre Verlässlichkeit nachweisen.

Fristen

keine

Zuständige Stelle

Detailinformation

Weiters wird auf § 14 Abs. 3 des Vorarlberger Schischulgesetzes hingewiesen, wonach die Praktikanten vom Leiter der Schischule oder einem Diplomschilehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, besonders zu beaufsichtigen und anzuleiten sind. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.

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