Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf aufgrund einer Anzeige aufgenommen werden. Ist der Betreiber des Übertragungsnetzes eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat dieser für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb aus dem Kreise der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.