Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund von Staatsverträgen gilt der § 7 sinngemäß mit den Abweichungen, dass
a) die Ausbildungsnachweise durch den Bergführerverband anzuerkennen sind, und
b) anstelle einer Eignungsprüfung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu überlassen ist.