Wanderführer - Anerkennung von Ausbildungen - EU-Recht

Allgemeine Information

Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund von Staatsverträgen gilt der § 7 sinngemäß mit den Abweichungen, dass

a) die Ausbildungsnachweise durch den Bergführerverband anzuerkennen sind, und

b) anstelle einer Eignungsprüfung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu überlassen ist.

Voraussetzungen

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind vorzulegen:

- sämtliche Ausbildungsnachweise , die der Antragsteller erworben hat.
- Nachweise über die Berufsausübung des Antragsstellers
- Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches)
- Staatsbürgerschaftsnachweis  

Fristen

keine

Zuständige Stelle

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