Die Voraussetzungen für Ausstellung und Entzug der Patente sind im § 8 des Bodenseefischereigesetzes geregelt:
(1) Die Behörde darf ein Patent nur an natürliche Personen ausstellen, die
a) volljährig und entscheidungsfähig sind,
b) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig Fischereiwirtschaft nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz oder eine nach dem genannten Gesetz als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen, einen Europäischen Berufsausweis zum Nachweis dieser fachlichen Qualifikation (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) innehaben oder Berufserfahrung nach Abs. 3 nachweisen,
c) glaubhaft machen, dass sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mindestens ein Jahr rechtmäßig als Berufsfischer tätig waren oder als Fischergehilfe oder sonst als Hilfskraft bei der Berufsfischerei mitgewirkt haben,
d) glaubhaft machen, dass sie für den Fall der Ausstellung des Patentes über ausreichende Fischereigeräte verfügen und für den Fall der Ausstellung des Hochseepatentes in ihrem Fischereibetrieb kein anderes Hochseepatent vorhanden ist,
e) für den Zeitraum, für den die Ausstellung beantragt wird, nicht schon ein gleichartiges Patent und im Falle eines Alterspatentes auch kein Hochseepatent besitzen,
f) für das Gebiet, für das die Ausstellung eines Haldenpatentes beantragt wird, den Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten zur Ausübung der Berufsfischerei nachweisen,
g) im Falle eines Alterspatentes bis unmittelbar vor Beginn der beantragten Geltungsdauer Inhaber eines Hochseepatentes oder eines Alterspatentes war und nachweist, dass er aufgrund der früheren Ausübung der Berufsfischerei eine Alterspension bezieht,
h) in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens und in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung nicht wegen eines Vergehens des Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht verurteilt worden sind,
i) in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung nicht wegen grober oder mehrfacher Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind und auch sonst nicht grob gegen die Interessen der Fischerei verstoßen haben.
(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 lit. b sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Als Berufserfahrung im Sinne des Abs. 1 lit. b gilt die rechtmäßig erworbene Berufserfahrung als Fischer und eine allfällige vorhergehende Ausbildung zum Fischer, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem dieser Staaten mindestens in nachstehendem Ausmaß erworben worden ist:
a) drei Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter und dreijährige Ausbildung,
b) vier Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter und zweijährige Ausbildung,
c) fünf Jahre Berufserfahrung und dreijährige Ausbildung,
d) fünf Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter,
e) sechs Jahre Berufserfahrung und zweijährige Ausbildung oder
f) acht Jahre Berufserfahrung, einschließlich drei Jahre als Selbständiger oder Betriebsleiter.
(4) Die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 lit. d und f darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.