Erzieher an Schülerheimen - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedsstaaten

Allgemeine Information

Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten können durch Bescheid der Landesregierung als Ersatz der Prüfungen und Ausbildungen nach § 9a Abs. 1 bis 3 Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000) anerkannt werden.
Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation nach den Vorarlberger Bestimmungen und können diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufserfahrung ausgeglichen werden, besteht die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang.
Dies gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, sofern diese nach dem Recht der EU oder eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen: 
a) Ausbildungsnachweise 
b) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne uÄ)
c) Nachweise über die bisherige Berufserfahrung
d) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
e) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.

Die Nachweise nach lit a) und b) sind im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen. Sofern es sich um fremdsprachige Nachweise handelt, ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen. Die Nachweise nach lit c) – e) sind in Kopie einzureichen. Sofern es sich um fremdsprachige Nachweise handelt, ist eine einfache Übersetzung anzuschließen.

Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Fristen

Der Eingang des Antrages ist innerhalb eines Monates zu bestätigen. Dabei ist ggf. mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen (§ 9a Abs. 8 LBedG 2000). 

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

€ 76,30 Landes-Verwaltungsabgabe für die Erteilung
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Erteilung

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage). 

Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab mitgeteilt.

Die Bezahlung kann mittels Onlineüberweisung erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

In § 9a Abs. 1 bis 3 LBedG 2000 werden die besonderen Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen geregelt.  

Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (§ 9a Abs. 1 LBedG 2000), müssen wie folgt vorweisen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher,
b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, oder
c) die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
d) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.

Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, wird als ausreichend anerkannt (§ 9a Abs. 3 lit a LBedG 2000): 

1. Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder
2. jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt, der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mind. dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung. 

Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind (§ 9a Abs. 2 LBedG 2000), müssen wie folgt vorweisen:

a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, wird als ausreichend anerkannt (§ 9a Abs. 3 lit b LBedG 2000):

1. die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung, der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung, der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder die Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
2. sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Z. 1 erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer in Abs. 1 oder in § 16 Abs. 2 KBBG genannten Prüfung.

Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 oder 2 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die oben genannten erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen (§ 9a Abs. 6 LBedG 2000). 

Andere Ausbildungsnachweise, die Unionsbürgern von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede, die auch nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, ist der antragsstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen (§ 9a Abs. 7 LBedG 2000). 

Ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung notwendig, so ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt (§9a Abs. 8 LBedG 2000). 

Der antragsstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung abzulegen (§ 9a Abs. 9 LBedG 2000).

Voraussetzungen

siehe Verfahrensablauf

Zusätzliche Informationen

keine Angaben

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser. 

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. 

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss. 

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg 

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke 
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Stubenring 1 
1010 Wien 

T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmdw.gv.at post.i7@bmdw.gv.athttp://www.bmdw.gv.at/ 

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung PrsP - Personal beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

Letzte Aktualisierung

13.07.2023
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