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EU/EWR - Staatsangehörige, die in einem anderen EU/EWR - Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländerinnen/Inländer in Österreich ausüben. Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher anzuzeigen.
EU/EWR-Berufsqualifikationen - Gleichhaltungsverfahren
Ist die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der EU/EWR- Anerkennungsverordnung nicht möglich, so kann ein Gleichhaltungsverfahren beantragt werden.
Gewerbeanmeldung
Jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, ist bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzumelden. Voraussetzung bei reglementierten Gewerben ist auch der Nachweis der Befähigung: Dieser kann z.B. durch die Berufsanerkennung oder die Berufsgleichhaltung erfolgen.
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