Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten können durch Bescheid der Landesregierung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach den Vorarlberger Bestimmungen anerkannt werden.
Dies erfolgt entsprechend der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation nach den Vorarlberger Bestimmungen und können diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufserfahrung oder aufgrund einer weiteren beruflichen Weiterbildung (Seminare, andere Formen der Fortbildung) ausgeglichen werden, kann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Diese wird vom Vorarlberger Schilehrerverband abgenommen.
Dies gilt auch für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, sofern diese aufgrund des Rechts der EU oder eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
Bitte beachten Sie, dass die Landesregierung über jeden eingelangten Antrag eine Entscheidungspflicht trifft. Dies bedeutet, dass jeder Antrag einer Erledigung bedarf. Sollte der Antragsteller während des Verfahrens bemerken, dass es keiner Entscheidung bedarf, so kann der Antrag kostenlos zurückgezogen werden. Dies ist aber nur bis zur Bescheiderlassung möglich. Bitte beachten Sie die nachstehenden Kosten, welche eine Bescheiderlassung mit sich bringen.