Schischulwesen: Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Allgemeine Information

Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten können durch Bescheid der Landesregierung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach den Vorarlberger Bestimmungen anerkannt werden.

Dies erfolgt entsprechend der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation nach den Vorarlberger Bestimmungen und können diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufserfahrung oder aufgrund einer weiteren beruflichen Weiterbildung (Seminare, andere Formen der Fortbildung) ausgeglichen werden, kann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Diese wird vom Vorarlberger Schilehrerverband abgenommen.

Dies gilt auch für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, sofern diese aufgrund des Rechts der EU oder eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Bitte beachten Sie, dass die Landesregierung über jeden eingelangten Antrag eine Entscheidungspflicht trifft. Dies bedeutet, dass jeder Antrag einer Erledigung bedarf. Sollte der Antragsteller während des Verfahrens bemerken, dass es keiner Entscheidung bedarf, so kann der Antrag kostenlos zurückgezogen werden. Dies ist aber nur bis zur Bescheiderlassung möglich. Bitte beachten Sie die nachstehenden Kosten, welche eine Bescheiderlassung mit sich bringen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind anzuschließen:

a) Ausbildungsnachweise der zuständigen Stelle,
b) Nachweise über eine Berufsausübung und der beruflichen Fortbildung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
e) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.

Nachweise nach lit. a) und b) sind in beglaubigter Kopie, als auch mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen, Nachweise nach lit. c), d) und e) in Kopie, als auch mit einer einfachen Übersetzung. Die Unterlagen können mit dem Online-Antragsformular übermittelt werden. Anstatt einer beglaubigten Kopie kann auch das Original eingereicht werden.

Fristen

keine

Kosten

Für die bescheidmäßige Erledigung des Anerkennungsverfahrens fallen folgende Kosten an:

€ 80,80 Landes-Verwaltungsabgabe für die Bescheidausfertigung
€ 70 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 124 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung

Weitere Kosten hängen 
hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 6 pro Beilage, maximal € 36).

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf


Nach Vorlage der Unterlagen wird von einer sachverständigen Person eine Stellungnahme über eventuelle wesentliche Ausbildungsunterschiede eingeholt. Wenn wesentliche Unterschiede bestehen, wird die Stellungnahme der Antragstellenden Person zur Kenntnis gebracht. Die antragstellende Person hat dann Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschließend kann der Bescheid, ggf. unter Bedingungen, erlassen werden.

Zusätzliche Informationen

Sollte die antragstellende Person den Beruf des Schilehrers in einem Mitgliedstaat ausgeübt haben, in welchem der Beruf des Schilehrers nicht reglementiert ist, so sind die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise jenen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden, in welchem der Beruf des Schilehrer reglementiert ist, wenn die antragstellende Person dort eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre nachweisen kann.

Diese Ausführungen gelten für Anträge auf Anerkennung als:

  • Anwärterinnen und Anwärter für
    - Schi Alpin
    - Snowboard
    - Langlaufen

  • Landeslehrerinnen und Landeslehrer für
    - Schi Alpin
    - Snowboard
    - Langlaufen

  • Diplomschilehrerinnen und Diplomschilehrer
  • Diplomsnowboardlehrerinnen und Diplomsnowboardlehrer
  • Diplomlanglauflehrerinnen und Diplomlanglauflehrer
  • Schiführerinnen und Schiführer
  • Snowboardführerinnen und Snowboardführer

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Ein Bescheid über die (Nicht-)Anerkennung einer Berufsqualifikation kann mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg  

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke 
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 
Stubenring 1 
1010 Wien 
T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmdw.gv.at post.i7@bmdw.gv.at 
http://www.bmdw.gv.at/ 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

18.12.2025

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