Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen.
Der Anzeige sind folgende Nachweise anzuschließen:
a) Nachweise über die Staatsangehörigkeit,
b) Nachweise über die Berufsqualifikation,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat bzw. im Herkunftsland,
e) sofern im Herkunftsmitgliedstaat dieser Beruf nicht reglementiert ist, Nachweise über eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre und
f) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
Nachweise können sowohl im Original oder Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Bei Nachweisen nach lit. a bis d ist auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, eine Übersetzung durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.