Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten können durch Bescheid der Landesregierung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach den Vorarlberger Bestimmungen anerkannt werden.
Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation nach den Vorarlberger Bestimmungen und können diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufserfahrung oder aufgrund einer weiteren beruflichen Weiterbildung (Seminare, andere Formen der Fortbildung) ausgeglichen werden, kann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Diese wird vom Vorarlberger Schilehrerverband abgenommen.
Hinsichtlich der Unternehmerprüfung, die für die Bewilligung einer Schischule bzw. für den Erwerb einer Konzession notwendig ist, hat der Antragsteller die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung.
Dies gilt auch für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, sofern diese aufgrund des Rechts der EU oder eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
Anerkennungen sind grundsätzlich nur notwendig, wenn sie sich in Vorarlberg als Konzessionierter oder als Betreiber einer Schischule niederlassen wollen oder in einer Vorarlberger Schischulschule unselbständig tätig sein wollen.
Für eine nur vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Vorarlberg gelten die Bestimmungen hinsichtlich des Ausflugsverkehrs (siehe diesbezügliches EAP-Formular).