Schischulwesen: vorübergehende Dienstleistung (Ausflugsverkehr)

Allgemeine Information

Schischulen aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten und auch auswärtige Schilehrer dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, ohne dass sie eine Bewilligung bzw. eine Konzession nach den Vorarlberger Bestimmungen erwerben müssen. Als vorübergehend und gelegentlich werden Tätigkeiten angesehen, die nicht länger als insgesamt einen Monat pro Wintersaison ausgeübt werden.

Fristen

Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit im Jahr ist dem Schilehrerverband im Vorhinein anzuzeigen. Nach zwei Jahren ist dies zu erneuern.

Kosten

Grundsätzlich fallen keine Kosten an. Werden jedoch seitens dem Schilehrerverband in der angezeigten Qualifikation Mängel festgestellt, die zu einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der geführten Person oder der begleitenden Personen führen könnten, wird dies seitens der
Landesregierung bescheidmäßig festgestellt.

€ 15,20 Landes-Verwaltungsabgabe
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die amtliche Ausfertigung
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit der auswärtigen Schischule bzw. des auswärtigen Schilehrers ist dem Schilehrerverband im Vorhinein anzuzeigen.

Die Anzeige hat folgende Unterlagen zu enthalten:

I) Hinsichtlich der erstmals in Vorarlberg in Verwendung kommenden Lehrpersonen einschließlich Anwärter:

 a) Nachweise über die Staatsangehörigkeit,
 b) Nachweise über die Berufsqualifikation,
 c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
 d) Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als selbstständiger Schneesportlehrer bzw. als Schischule
 e) sofern im Herkunftsmitgliedstaat dieser Beruf nicht reglementiert ist, Nachweise über eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre und
 f) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
Die Nachweise a) und b) sind im Original oder in beglaubigter Kopie und mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen. Bei den übrigen Nachweise genügt eine Kopie mit einfacher Übersetzung.

II. In welchem Zeitraum wollen sie in Vorarlberg tätig werden.

Zusätzliche Informationen

Schischulen aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten bzw auswärtige Schilehrer dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, ohne dass sie eine Bewilligung bzw eine Konzession nach den Vorarlberger Bestimmungen erwerben müssen. Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Schischule im Jahr ist dem Schilehrerverband im Vorhinein anzuzeigen. Anzuschließen sind die unter dem Punkt "Voraussetzungen" genannten Nachweise. Der Schilehrerverband prüft die Nachweise.

Werden seitens dem Schilehrerverband in der angezeigten Qualifikation Mängel festgestellt, die zu einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der geführten Person oder der begleitenden Personen führen könnten, informiert der Schilehrerverband die Landesregierung. Die Landesregierung stellt die Mängel mittels Bescheid fest. Der betroffenen Lehrperson wird dann Gelegenheit gegeben, die fehlende Qualifikation durch eine Eignungsprüfung beim Bergführerverband nachzuweisen.

Zuständige Stelle

Vorarlberger Schilehrerverband
Tel.: +43 (0) 5585-7309
Fax: +43 (0) 5585-7746
E-Mail: vorarlberger@skischulen.at

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen.

Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg  

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke 
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 
Stubenring 1 
1010 Wien 
T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmdw.gv.at post.i7@bmdw.gv.at 
http://www.bmdw.gv.at/ 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

16.10.2019

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