Schischulwesen: Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Allgemeine Information

Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten können durch Bescheid der Landesregierung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach den Vorarlberger Bestimmungen anerkannt werden.

Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation nach den Vorarlberger Bestimmungen und können diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufserfahrung oder aufgrund einer weiteren beruflichen Weiterbildung (Seminare, andere Formen der Fortbildung) ausgeglichen werden, kann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Diese wird vom Vorarlberger Schilehrerverband abgenommen.

Hinsichtlich der Unternehmerprüfung, die für die Bewilligung einer Schischule bzw. für den Erwerb einer Konzession notwendig ist, hat der Antragsteller die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung.

Dies gilt auch für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, sofern diese aufgrund des Rechts der EU oder eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Anerkennungen sind grundsätzlich nur notwendig, wenn sie sich in Vorarlberg als Konzessionierter oder als Betreiber einer Schischule niederlassen wollen oder in einer Vorarlberger Schischulschule unselbständig tätig sein wollen.

Für eine nur vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Vorarlberg gelten die Bestimmungen hinsichtlich des Ausflugsverkehrs (siehe diesbezügliches EAP-Formular).

Fristen

keine

Kosten

€ 76,30 Landes-Verwaltungsabgabe
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die amtliche Ausfertigung

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).


Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Dem Antrag sind anzuschließen:

a) Ausbildungsnachweise der zuständigen Stelle,
b) Nachweise über eine Berufsausübung und der beruflichen Fortbildung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
e) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.

Nachweise nach Abs. 1 lit. a und b sind sowohl im Original oder in beglaubigter Kopie, als auch mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen, Nachweise nach Abs. 1 lit. c, d und e sowohl im Original oder in Kopie, als auch mit einer einfachen Übersetzung.

Zusätzliche Informationen

Es wird unterschieden:

Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die Ausbildung im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie reglementiert ist:

Die Landesregierung hat auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des jeweiligen Abschnittes des Schischulgesetzes und der dazu ergangenen Ausbildungsverordnung anzuerkennen.

Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die Ausbildung im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht reglementiert ist:

Die Landesregierung hat auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer Ausbildung, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des jeweiligen Abschnittes des Schischulgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen, sofern die antragstellende Person in den letzten zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich ein Jahr oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat.

Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die in den jeweiligen Abschnitten des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Ausbildungsverordnungen geregelt sind und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis oder beruflichen Weiterbildung ausgeglichen, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. In diesem Bescheid ist auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.

Die Eignungsprüfung hat beim Schiführerverband zu erfolgen. Der Schiführerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen.
 
Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg  

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke 
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 
Stubenring 1 
1010 Wien 
T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmdw.gv.at post.i7@bmdw.gv.at 
http://www.bmdw.gv.at/ 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

16.10.2019

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