Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Aufzeichnungen führen über:
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ( → BMLUK)