Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen betreffen beispielsweise 
 
  Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
 . Die Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraums) und nach Abfallart getrennt geführt werden.
 
   Achtung
 
 
  
   Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen 
   
    elektronisch
   zu führen. Nähere Informationen dazu unter 
   
    Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen
   .
  
  
 
 Wer 
 
  keine Abfallsammlerin/kein Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerin/kein Abfallbehandler
  ist, kann die Aufzeichnungen in 
 
  beliebiger Form
  führen (
 
  z.B.
  als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen, aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Bei 
 
  gefährlichen Abfällen
 kann deren Aufzeichnungspflicht durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden.
 
  Transporteurinnen/Transporteure gefährlicher Abfälle
 können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht erfüllen, indem sie Begleitscheine sammeln und aufbewahren oder die Begleitscheindaten bei der Übernahme an 
 
  edm.gv.at (
  
   →
  
  
   BMLUK
  )
  übermitteln lassen.
 
  Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen
 :
 - 
  Private Haushalte
 
- 
  Nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der bei ihnen anfallenden 
  
   - 
    gefährlichen Abfälle, sofern diese einer/einem rücknahmeberechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler übergeben werden
   
- 
    nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe
   
 
- 
  Erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer, die die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst behandeln (
  
   d.h.
   sie auch nicht nur zur Wiederverwendung vorbereiten), sondern die Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte zurücknehmen, die dieselbe Funktion erfüllen. Sie müssen also nur die Übergaben der zurückgenommenen Abfälle aufzeichnen.
 
- 
  Transporteurinnen/Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern.