Die Anforderungen an die Notfallvorsorge und Notfallreaktion bei Tätigkeiten folgen im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) einem abgestuften Zugang. Das bedeutet, dass die jeweiligen behördlichen Vorgaben für bestimmte Tätigkeiten dem entsprechenden Strahlenrisiko Rechnung tragen, das mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden ist.
Demnach haben Unternehmen, die
Tätigkeiten mit höherem Gefahrenpotenzial
ausüben, umfangreichere Vorkehrungen zu treffen als jene, die
Tätigkeiten mit geringerem Gefahrenpotenzial
ausüben. Dies betrifft auch die Antragsunterlagen für das Bewilligungsverfahren. Bei Tätigkeiten mit höherem Gefahrenpotenzial ist dem
Antrag auf Bewilligung
einer Tätigkeit
eine Sicherheitsanalyse und ein Notfallplan (
→
BMLUK
)
anzuschließen, wie beispielsweise bei Anträgen auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen.
Hinweis
Für die Notfallvorsorge und -reaktion für den Betrieb von Forschungsreaktoren und Entsorgungsanlagen zur Behandlung von radioaktiven Abfällen gelten weitaus umfangreichere Anforderungen. Daher werden diese hier nicht berücksichtigt.
Zu unterscheiden sind die Notfallvorsorge und die Notfallreaktion bei Tätigkeiten. Die Notfallvorsorge dient der Vorbereitung auf einen eventuellen radiologischen Notfall. Tritt ein radiologischer Notfall in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ein, muss unmittelbar die Notfallreaktion durch das Unternehmen beziehungsweise seine Arbeitskräfte erfolgen.
Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber
ist verpflichtet, die Notfallreaktion im Anlassfall unverzüglich durchzuführen. Die Notfallreaktion hat jedenfalls zu umfassen:
-
der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
-
alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
-
eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
-
bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.
Die Verpflichtung zur Notfallvorsorge für Arbeitskräfte findet sich in § 59
StrSchG
: "
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber
hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen." Strengere Anforderungen gelten für
die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber
für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen. Diese haben zusätzlich Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.
Durch die Erstellung einer Sicherheitsanalyse wird das jeweilige Unternehmen in die Lage versetzt, sich auf relevante Notfallszenarien vorzubereiten. Die Sicherheitsanalyse hat die in Anlage 17
AllgStrSchV
genannten Bereiche zu berücksichtigen.
Die Vorbereitung auf relevante Notfallszenarien geschieht unter anderem durch die Erstellung eines Notfallplans unter Berücksichtigung von Anlage 11
AllgStrSchV
und die Durchführung von Notfallübungen. Weitere Festlegungen zur Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsanalyse und des Notfallplans finden sich in § 78
AllgStrSchV
.