Besamungstechniker - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Allgemeine Information

Gemäß § 12 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes dürfen die künstliche Besamung nur folgende Personen (besamende Personen) durchführen:

• zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen,
• Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen und
• Tierhalter und Tierhalterinnen, einschließlich deren Betriebsangehörigen, zur Besamung im eigenen Bestand (Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin).

Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid Berufsqualifikationen und Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen zum Besamungstechniker und Besamungstechnikerin nach § 18 Abs. 1 lit. c Tierzuchtgesetz anzuerkennen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind entsprechend zweckdienliche Unterlagen anzuschließen, beispielsweise:

  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen (Lehrpläne und Ähnliches)
  • Nachweise über Berufspraxis
  • Identitätsnachweis

Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Fristen

Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung
€ 76,30 Landes-Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung für die Bescheidausfertigung

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Rechtsgrundlagen

Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 63/2019 idgF
Tierzuchtverordnung, LGBl.Nr. 68/2009 idgF

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten als Ersatz für eine Ausbildung nach § 18 Abs. 1 lit. c Tierzuchtgesetz ist von der Landesregierung innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen.

Kann aufgrund wesentlicher Unterschiede zu einer Ausbildung nach § 18 Abs. 1 lit. c Tierzuchtgesetz keine Anerkennung erfolgen und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist (§ 14 Abs. 2 Tierzuchtgesetz).

Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation abzulegen.

Voraussetzungen

Siehe erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf.

Zuständige Stelle

Abteilung Va – Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
Standortadresse: Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz                                                 
Postadresse: Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz
T +43 5574 511 25105
F +43 5574 511 92519
landwirtschaft@vorarlberg.at

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg  

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke 
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 
Stubenring 1 
1010 Wien 
T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmdw.gv.at post.i7@bmdw.gv.at 
http://www.bmdw.gv.at/ 

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Va – Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung                                           Standortadresse: Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz
Postadresse: Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz
T +43 5574 511 25105
F +43 5574 511 92519
landwirtschaft@vorarlberg.at

Letzte Aktualisierung

08.02.2021

Zum Seitenanfang top