Burgenland:
Der Antrag wird
online
beim
EAP
oder bei der Bildungsdirektion für Burgenland (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Burgenland prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Kärnten:
Der Antrag wird
online
beim
EAP
oder beim Amt der Kärnten (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Kärnten prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Niederösterreich:
Der Antrag wird
online
beim
EAP
oder bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Oberösterreich:
Der Antrag wird
online
beim
EAP
oder bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion Oberösterreich prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957
idgF
gebührenpflichtig.
Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:
-
Für das Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
47,30 Euro
(siehe Tarifpost 6 (2))
-
Für Beilagen, von jedem Bogen:
3,90 Euro
, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Bogen (siehe Tarifpost 5 (1))
-
Nach erfolgreicher Anerkennung und bescheidmäßiger Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung wird gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
idgF
für Bescheide, durch die auf Parteienansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, ein Tarif in der Höhe von
6,50 Euro
eingehoben (siehe Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
idgF
Tarif, Allgemeiner Teil).
Salzburg:
Der Antrag wird
online
beim
EAP
oder bei der Bildungsdirektion für Salzburg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Salzburg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Beim Anerkennungsverfahren fallen Gebühren der Sachverständigen/des Sachverständigen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
iVm
dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 an, welche im Wege eines Kostenvorschusses von den Anerkennungswerberinnen/Anerkennungswerbern zu tragen sind. Ferner werden nach den Bestimmungen des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969
iVm
der Anlage Tarifpost 1 zur Salzburger Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 mit bescheidmäßiger Erledigung des Diplomanerkennungsverfahrens Verwaltungsabgaben in der Höhe von 27,90 Euro vorgeschrieben.
Steiermark:
Der Antrag wird
online
beim
EAP
oder bei der Bildungsdirektion für Steiermark (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Steiermark prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Tirol:
Der Antrag wird
online
beim
EAP
oder bei der Bildungsdirektion für Tirol (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Tirol prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Ein Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957 gebührenpflichtig.
Somit fallen für die Antragstellerin/den Antragsteller folgende Gebühren an:
-
Für das Ansuchen:
47,30 Euro
(§ 14 Tarifpost 6
Abs
2
Z.
1 Gebührengesetz 1957);
-
Für die Beilagen:
3,90 Euro
je Bogen, jedoch nicht mehr als
21,80 Euro
je Beilage (§ 14 Tarifpost 5 Gebührengesetz 1957);
-
Nach Tarifpost 167 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 fällt eine Verwaltungsabgabe von
70 Euro
an;
-
Außerdem fallen beim Anerkennungsverfahren Gebühren der Sachverständigen/des Sachverständigen an, die nach § 76
Abs
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu tragen sind.
Sämtliche Gebühren und Kosten sind nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen.
Vorarlberg:
Der Antrag wird online beim
EAP
oder bei der Bildungsdirektion für Vorarlberg (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Die Bildungsdirektion für Vorarlberg prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Wien:
Der Antrag wird online beim
EAP
oder bei der Bildungsdirektion für Wien (siehe unter Rubrik "Zuständige Stelle") eingebracht. Der Stadtschulrat für Wien prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Verfahrensablauf in allen Bundesländern:
Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.
Bei Ausbildungsnachweisen, die in einem Drittland (Nicht
EU
-Land
bzw.
Nicht
EWR
-Vertragsstaat) ausgestellt wurden, ist in der Regel ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Pädagogischen Hochschule einzubringen.