Kompostherstellung/-import - Aufzeichnungen

Allgemeine Informationen

Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Aufzeichnungen führen über:

  • Art, Menge, Herkunft der übernommenen Abfälle
  • Kompostchargenbezeichnung
  • Verwendete Abfälle und Zuschlagsstoffe
  • Abgetrennte Anteile bei der Kompostierung
  • Seuchenhygienische Beurteilung
  • Fertigen Kompost
  • Abnehmerinnen/Abnehmer der Komposte

Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 Kompostverordnung

Fristen

Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.

Letzte Aktualisierung

23. März 2023

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

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