Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen Aufzeichnungen führen über:
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller bzw. Importeurinnen/Importeure müssen weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die an Abnehmerinnen/Abnehmer abgegebenen Komposte führen.
Nachweise und Unterlagen gemäß Anlage 6 Kompostverordnung
Die Aufzeichnungen sind laufend zu führen.
Es fallen keine Kosten für die Bereitstellung an.
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)