Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Behindertenarbeit - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Allgemeine Information

Die Landesregierung hat auf Antrag Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für eine Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes mit der Führung der Berufsbezeichnung "Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit" nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz in Vorarlberg beabsichtigen.

Personen, die die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung erlangen wollen, benötigen (auch) eine Qualifikation als Pflegeassistent/Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nicht nachgewiesen werden kann, ist der Antrag auf Anerkennung somit gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen. Die Verfahren werden koordiniert durchgeführt.

Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der Person, die den Antrag gestellt hat, entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.

Die Anerkennung einer Ausbildung gilt für das ganze Bundesgebiet.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

1. Antrag
2. Ausbildungsnachweis (z.B. Diplom, Europäischer Berufsausweis)
3. Lehrplan (daraus soll Art, Umfang und Inhalt der absolvierten Fachgebiete ersichtlich sein)
4. allenfalls eine Urkunde (z.B. Heiratsurkunde), die eine entstandene Namensänderung dokumentiert
5. allenfalls eine Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit im entsprechenden Sozialbetreuungsberuf (Nachweis von Kenntnissen aufgrund von Berufspraxis)
6. Führungszeugnis – nicht älter als 3 Monate (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (bei Personen, die sich bereits seit längerer Zeit in Österreich aufhalten, ist auch ein Auszug aus dem österreichischen Strafregister erforderlich)
7. Nachweis der gesundheitlichen Eignung – nicht älter als 3 Monate (ärztliches Attest)
8. Falls bereits vorhanden, den Bescheid über die Berufszulassung oder Nostrifikation in der Pflegeassistenz (früher: Pflegehilfe)
Unterlagen, die für die Anerkennung zur Pflegeassistenz zusätzlich noch vorzulegen sind:
9. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung
10. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, nicht älter als 3 Monate (z.B. Ausstellung beim jeweiligen Regierungspräsidium laut Urkunde)
11. Reisepass oder Personalausweis

Sämtliche Unterlagen sind im Original und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder Englisch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer aus dem EWR-Raum vorzulegen. Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Fordításhitelesítő Iroda (OFFI) anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert. Weiters sind alle Unterlagen auch in Kopie vorzulegen.

Ausländische Dokumente bedürfen grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des Herkunftsstaates sowie der Letztbeglaubigung entweder durch die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) oder durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Legalisierungsbüro). Nur Dokumente aus Staaten, mit denen entsprechende Verträge bestehen, müssen nicht beglaubigt werden (dazu zählen z.B. Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn).

Fristen

Der Eingang eines Antrages ist innerhalb eines Monats zu bestätigen, und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen.

Kosten

Die Kosten müssen nach Bescheidzustellung bezahlt werden und betragen:

1. Nachweis einer Pflegeassistenz-Ausbildung nach Gesundheits- und Krankenpflegegesetz liegt vor:
ca. 200 Euro bis 250 Euro
2. Ohne Nachweis einer Pflegeassistenz-Ausbildung:
ca. 400 Euro bis 500 Euro

Rechtsgrundlagen

Sozialbetreuungsberufegesetz (SozBG)
Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Landesverwaltungsabgabenverordnung
Bundesverwaltungsabgabenverordnung
Gebührengesetz 1957

Verfahrensverlauf

Nach Vorlage sämtlicher Unterlagen wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der anzuerkennenden Ausbildung und einer Ausbildung nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz, ist eine Ausgleichsmaßnahme (entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung) vorzuschreiben. Der Antragsteller/die Antragstellerin wird zum Ergebnis der Begutachtung gehört. Er/Sie hat die Wahl, ob er/sie einen Anpassungslehrgang oder stattdessen eine Eignungsprüfung absolvieren will. Erst nach Zustimmung bzw. Abklärung bei allfälligen Einwendungen wird der Berufszulassungsbescheid erlassen. In den Fällen, in denen eine Ausgleichsmaßnahme vorgeschrieben wurde, ist damit aber eine sofortige Berufsausübung noch nicht möglich, sondern zuerst sind der Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung an einer österreichischen Ausbildungsstätte für Sozialbetreuungsberufe oder an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen erhält der Antragsteller/die Antragstellerin eine Bestätigung der Ausbildungsstätte. Diese Bestätigung ist dann mit dem Berufszulassungsbescheid beim Amt der Vorarlberger Landesregierung abzugeben, damit die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme im Originalbescheid eingetragen werden kann. Die Berechtigung zur Berufsausübung entsteht erst mit dieser Eintragung. Für die Personen, die auch die Pflegeassistenzausbildung absolviert haben, entsteht die Berechtigung zur Berufsausübung erst mit Eintragung im Gesundheitsberuferegister. Vom Zeitpunkt des Vorliegens der vollständigen Unterlagen bis zur Ausstellung des Bescheides dauert es höchstens vier Monate.

Was ist ein Anpassungslehrgang?
Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes bzw. der Pflegeassistenz in Österreich unter Verantwortung einer/eines qualifizierten Berufsangehörigen. Er wird im Rahmen einer Sozialbetreuungsberufeschule bzw. eines Pflegeassistenzlehrganges absolviert und bewertet. Es besteht Teilnahmepflicht.

Was ist eine Eignungsprüfung?
Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers/der Antragstellerin betrifft. Die Prüfung ist kommissionell im Rahmen einer Sozialbetreuungsberufeschule bzw. eines Pflegeassistenzlehrganges über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen. Es besteht keine Verpflichtung, am Unterricht teilzunehmen. Eine freiwillige Teilnahme kann aber ermöglicht werden.

Voraussetzungen

Siehe Verfahrensablauf

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg  

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke 
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 
Stubenring 1 
1010 Wien 
T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmdw.gv.at post.i7@bmdw.gv.at 
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Letzte Aktualisierung

11.06.2021

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