Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
1. Antrag
2. Ausbildungsnachweis (z.B. Diplom, Europäischer Berufsausweis)
3. Lehrplan (daraus soll Art, Umfang und Inhalt der absolvierten Fachgebiete ersichtlich sein)
4. allenfalls eine Urkunde (z.B. Heiratsurkunde), die eine entstandene Namensänderung dokumentiert
5. allenfalls eine Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit im entsprechenden Sozialbetreuungsberuf (Nachweis von Kenntnissen aufgrund von Berufspraxis)
6. Führungszeugnis – nicht älter als 3 Monate (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (bei Personen, die sich bereits seit längerer Zeit in Österreich aufhalten, ist auch ein Auszug aus dem österreichischen Strafregister erforderlich)
7. Nachweis der gesundheitlichen Eignung – nicht älter als 3 Monate (ärztliches Attest)
8. Falls bereits vorhanden, den Bescheid über die Berufszulassung oder Nostrifikation in der Pflegeassistenz (früher: Pflegehilfe)
Unterlagen, die für die Anerkennung zur Pflegeassistenz zusätzlich noch vorzulegen sind:
9. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder eines/einer Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung
10. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, nicht älter als 3 Monate (z.B. Ausstellung beim jeweiligen Regierungspräsidium laut Urkunde)
11. Reisepass oder Personalausweis
Sämtliche Unterlagen sind im Original und – bei Dokumenten, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder Englisch abgefasst sind – mit Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer aus dem EWR-Raum vorzulegen. Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom Országos Fordító és Fordításhitelesítő Iroda (OFFI) anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert. Weiters sind alle Unterlagen auch in Kopie vorzulegen.
Ausländische Dokumente bedürfen grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des Herkunftsstaates sowie der Letztbeglaubigung entweder durch die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) oder durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Legalisierungsbüro). Nur Dokumente aus Staaten, mit denen entsprechende Verträge bestehen, müssen nicht beglaubigt werden (dazu zählen z.B. Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn).