Gemäß Art 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase dürfen bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen, dem ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
a) Ortsfesten Kälteanlagen
b) Ortsfesten Klimaanlagen
c) Ortsfesten Wärmepumpen
d) Ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern
f) Elektrischen Schaltanlagen
- Dichtheitskontrollen der in Z 1 lit a) bis e) aufgeführten Einrichtungen
- Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Zu diesem Zweck beantragt jedes Unternehmen, das beabsichtigt, oben genannte Tätigkeiten gemäß Z 1 lit a) bis d) durchzuführen, beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates.
Sowohl Personen- als auch Unternehmenszertifikate, die in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt worden sind, sind in Österreich den in Österreich ausgestellten Zertifikaten gleichzuhalten (anzuerkennen).