Nutzung, Sammeln und Fangen von Wildpflanzen und frei lebenden Tieren - Naturschutzrechtliche Bewilligung

Allgemeine Information

Nach § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung dürfen wildwachsende Pflanzen und Teile solcher Pflanzen weder missbräuchlich genutzt, noch mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Missbräuchlich ist, was über die maßvolle Nutzung für den persönlichen privaten Bedarf hinausgeht. Verboten sind jedenfalls Nutzungen im Rahmen organisierter Sammelaktionen oder Nutzungen zu Erwerbszwecken.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Kosten

Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 27);
Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5, 6 und 7 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird: Kommissionsgebühren aufgrund der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 12/2005 idgF

Rechtsgrundlagen

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, §16 und §17

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20000467

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung (mit Augenschein) anberaumen. Bei der Verhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

Die Erteilung einer Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Nach § 12 Abs.2 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung können von der Bezirkshauptmannschaft Ausnahmen zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können. 

Für folgende Zwecke sind Ausnahmen möglich: Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positive Folgen für die Umwelt, zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.


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Letzte Aktualisierung

12.01.2022

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