Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts der zuständigen Stelle anzeigen.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
§ 61 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber darf erst nach einer positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die Deponie einbringen. Sie/er muss den jeweiligen Stand der Technik einhalten.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist