Der Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Dem Bewilligungsantrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Führung eine förderliche Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere müssen
a) ein fachlich fundiertes pädagogisches und organisatorisches Konzept vorliegen,
b) zur Leitung der Einrichtung fachlich geeignete, verlässliche Personen sowie zur Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen verlässliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen (§ 36 KJH-G),
c) die Einrichtung nach Lage und Ausstattung geeignet und
d) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der Einrichtung gesichert sein.
Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen des Betriebs, insbesondere im pädagogischen und organisatorischen Konzept, sowie bei Übertragung an einen anderen Rechtsträger.