Für alle Abfallsammlerinnen/Abfallsammler sowie Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler, denen eine Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 24a Abs 1 erteilt wurde: Übermittelt eine meldepflichtige Person für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz (und auch keine Leermeldung), so gilt die Erlaubnis als erloschen (vgl. § 27 AWG 2002).