Schischulwesen: Schischule - Ende der Bewilligung

Allgemeine Information

Es gibt grundsätzlich drei Arten der Beendigung der Bewilligung:
Der Bewilligungsinhaber kann auf die Konzession verzichten.
Die Landesregierung kann die Bewilligung widerrufen (siehe Detailinformationen).
Die Bewilligung endet, wenn dem Bewilligungsinhabers die Bewilligung zur Führung einer anderen Schischule erteilt.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Der Verzicht muss schriftlich erfolgen.
Der Widerruf erfolgt unter den in den Detailinformationen genannten Bedingungen.

Zusätzliche Informationen

Die Schischulbewilligung endet durch Verzicht, welcher der Landesregierung schriftlich mitzuteilen ist.

Die Schischulbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber

a) eine Voraussetzung (§ 4 Abs. 2 lit. a oder f bzw. Abs. 5) für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt,
b) für die Dauer eines Geschäftsjahres von seiner Schischulbewilligung keinen Gebrauch gemacht hat oder nicht in einem erheblichen Ausmaß, soweit er nicht mit administrativen Aufgaben für die Schischule betraut war, an der Schischule Schiunterricht erteilt hat oder
c) wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.


Kosten:

keine


Rechtsgrundlage(n):

§ 6 Schischulgesetz

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top