Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund einer Eignungsprüfung angenommen werden kann, dass die Personen eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Tageseltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Keinesfalls dürfen Tageseltern wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl der Kinder befürchten lassen. Tageseltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 15 lit. a KJH-G (Qualifizierung und Fortbildung für die Aufgaben als Tageseltern) nachzuweisen oder diese innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist zu besuchen.
Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.