Tageseltern - Bewilligung zur Betreuung von Kindern

Allgemeine Information

Natürliche Personen, ausgenommen nahe Angehörige und Pflegeeltern, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil des Tages regelmäßig und gegen Entgelt betreuen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund einer Eignungsprüfung angenommen werden kann, dass die Personen eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Tageseltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Keinesfalls dürfen Tageseltern wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl der Kinder befürchten lassen. Tageseltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 15 lit. a KJH-G (Qualifizierung und Fortbildung für die Aufgaben als Tageseltern) nachzuweisen oder diese innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist zu besuchen.
Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Zusätzliche Informationen

Tageseltern unterstehen der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen. Tageseltern sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Zuständige Stelle

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