Schischulwesen: Konzession (Vollumfänglich und für einzelne Schilaufarten)

Allgemeine Information

In Vorarlberg gibt es im Bereich des Schischulwesens zwei Möglichkeiten der Niederlassung:
Die Schischulbewilligung oder die Konzession.

Der Konzessionierte übt seine Tätigkeit selbständig aus.

Für die Tätigkeit als konzessionierter Schilehrer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession). Die Konzession, ausgenommen die eingeschränkte Konzession für die Erteilung von Schiunterricht im Langlauf, berechtigt auch zum Führen von Schitouren.

Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Befugniserteilung (Konzession) ausgeübt werden.

Kosten

€ 76,30 Landes-Verwaltungsabgabe
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die amtliche Ausfertigung
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.

Rechtsgrundlagen

§§ 3a bis 3f Schischulgesetz

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Verwaltungsabgabenordnung des Landes Vorarlberg

Gebührengesetz 1957

Voraussetzungen

Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
b) fachlich geeignet sind,
c) die Unternehmerprüfung als Konzessionsvoraussetzung (§ 25) erfolgreich abgelegt haben oder die erforderlichen Kenntnisse durch Anerkennung nach den §§ 28 oder 29 nachweisen,
d) verlässlich sind, und
e) mindestens 25 Wochen als diplomierte Schneesportlehrer Schiunterricht erteilt haben.

Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn folgende Nachweise erbracht werden können:

Für die vollumfängliche Konzession:
1. Schiführer oder Bergführer sowie Diplomschilehrer, Snowboardlehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter oder
2. Snowboardführer oder Bergführer sowie Diplomsnowboardlehrer, Schilehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter.

Für die Konzession für einzelne Arten des Schilaufs:
1. Diplomschilehrer und entweder Schiführer oder Bergführer (alpiner Schilauf),
2. Diplomsnowboardlehrer und entweder Snowboardführer oder Bergführer (Snowboarden),
3. Diplomlanglauflehrer (Langlauf).

Ein nur vorübergehendes Tätigwerden in Vorarlberg (sogenannter Ausflugsverkehr - siehe Schischulwesen-Ausflugsverkehr) ist auch ohne Konzession zulässig.

Zusätzliche Informationen

Ergänzend zum Punkt Voraussetzungen:

Die notwendige Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind.
Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstaatliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
Der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides erhält der Konzessionierte einen Konzessionsausweis, den er stets bei seiner Berufsausübung mitzuführen hat.
Der Konzessionierte hat sich Haftpflicht zu versichern (Mindestversicherungssumme 7 Mio Euro).

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. 

Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

16.10.2019

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