Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
b) fachlich geeignet sind,
c) die Unternehmerprüfung als Konzessionsvoraussetzung (§ 25) erfolgreich abgelegt haben oder die erforderlichen Kenntnisse durch Anerkennung nach den §§ 28 oder 29 nachweisen,
d) verlässlich sind, und
e) mindestens 25 Wochen als diplomierte Schneesportlehrer Schiunterricht erteilt haben.
Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn folgende Nachweise erbracht werden können:
Für die vollumfängliche Konzession:
1. Schiführer oder Bergführer sowie Diplomschilehrer, Snowboardlehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter oder
2. Snowboardführer oder Bergführer sowie Diplomsnowboardlehrer, Schilehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter.
Für die Konzession für einzelne Arten des Schilaufs:
1. Diplomschilehrer und entweder Schiführer oder Bergführer (alpiner Schilauf),
2. Diplomsnowboardlehrer und entweder Snowboardführer oder Bergführer (Snowboarden),
3. Diplomlanglauflehrer (Langlauf).
Ein nur vorübergehendes Tätigwerden in Vorarlberg (sogenannter Ausflugsverkehr - siehe Schischulwesen-Ausflugsverkehr) ist auch ohne Konzession zulässig.