Die Landesregierung hat Nachweise über eine Ausbildung zur (inklusive) pädagogischen Fachkraft einer Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppe, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (KBBG) anzuerkennen.
Dies erfolgt entsprechend der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu diesen Prüfungen und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine/mehrere Eignungsprüfung(en) zu absolvieren.
Dies gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.