Pädagogische Fachkraft/Inklusive pädagogische Fachkraft einer Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppe - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Allgemeine Information

Die Landesregierung hat Nachweise über eine Ausbildung zur (inklusive) pädagogischen Fachkraft einer Kleinkind-, Kindergarten- und Schulkindgruppe, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den § 16 Abs. 1 bis 5 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (KBBG) anzuerkennen.

Dies erfolgt entsprechend der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu diesen Prüfungen und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine/mehrere Eignungsprüfung(en) zu absolvieren.

Dies gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Lebenslauf
  • Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Urkunde/Diplom)
  • Nachweise über Art und Umfang der Ausbildung (Lehrplan, Curriculum o.ä.)
  • Nachweis einer Berufsausbildung (Dienstzeitbestätigung, Praktikums-/Dienstzeugnis o.ä.)
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Pass oder Personalausweis)
  • bei einer Namensänderung die entsprechende Urkunde (z.B. Heiratsurkunde)

Alle Unterlagen können in Kopie eingebracht werden. Nicht deutschsprachige Unterlagen sind von einem beeideten Dolmetscher übersetzen zu lassen.

Die Unterlagen können entweder eingescannt per E-Mail zusammen mit dem Antrag oder mit dem Online-Antragsformular übermittelt werden.

Fristen

Für die antragstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Der Eingang eines Antrages ist von der Behörde innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegt werden, kann das Verfahren für gewöhnlich innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden.

Kosten

€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung
€ 75 Prüfungsgebühr/Sachverständigengutachten

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage). 

Rechtsgrundlagen

§ 18 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (KBBG)

Verfahrensverlauf

Nach Vorlage der Unterlagen wird von einer sachverständigen Person eine Stellungnahme über eventuelle wesentliche Ausbildungsunterschiede eingeholt. Wenn wesentliche Unterschiede bestehen, sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Die Stellungnahme der sachverständigen Person wird der antragstellenden Person zur Kenntnis gebracht. Die antragstellende Person hat dann Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschließend kann der Bescheid, ggf. unter Bedingungen, erlassen werden.

Voraussetzungen

Alle Unterlagen müssen vollständig vorgelegt werden. Ausgleichsmaßnahmen müssen innerhalb von vier Jahren erfüllt werden, ansonsten erlischt die Anerkennung.

Zusätzliche Informationen

keine

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Keine besondere Authentifizierung erforderlich. Die Identität des Antragstellers/der Antragstellerin wird anhand des vorzulegenden Ausweisdokuments überprüft.

Rechtsbehelfe

Ein Bescheid über die (Nicht-)Anerkennung einer Berufsqualifikation kann mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg  

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Stubenring 1 
1010 Wien 
T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmaw.gv.at post.i7@bmaw.gv.at
http://www.bmaw.gv.at/ 

Letzte Aktualisierung

11.9.2023

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