Bergführerwesen: Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Allgemeine Information

Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten können durch Bescheid der Landesregierung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen für Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer nach den Vorarlberger Bestimmungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Wanderführer erfolgt die Anerkennung durch den Bergführerverband.

Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation nach den Vorarlberger Bestimmungen und können diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufserfahrung oder aufgrund einer weiteren beruflichen Weiterbildung (Seminare, anderen Formen der Fortbildung) ausgeglichen werden, kann bei Bergführern eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden. Die Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer bzw. Wanderführer haben die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang. Die Eignungsprüfung wird vom Vorarlberger Bergführerverband abgenommen.

Dies gilt auch für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, sofern diese aufgrund des Rechts der EU oder eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

Anerkennungen sind grundsätzlich nur notwendig, wenn Sie sich in Vorarlberg als Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer niederlassen wollen.

Für eine nur vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Vorarlberg gelten die Bestimmungen hinsichtlich der vorübergehenden Dienstleistung (Ausflugsverkehr) (siehe diesbezügliches EAP-Formular).

Fristen

keine

Kosten

€ 76,30 Landes-Verwaltungsabgabe für die amtliche Ausfertigung
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die amtliche Ausfertigung

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.

Rechtsgrundlagen

§ 11 Bergführergesetz; Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Recht der Europäischen Union im Rahmen des Bergführergesetzes

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Verwaltungsabgabenverordnung des Landes Vorarlberg

Gebührengesetz 1957

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Verwaltungsabgabenverordnung des Landes Vorarlberg
Gebührengesetz 1957

Voraussetzungen

Dem Antrag sind anzuschließen:
a) Ausbildungsnachweise der zuständigen Stelle,
b) Nachweise über eine Berufsausübung und der beruflichen Fortbildung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
e) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.

Nachweise können sowohl im Original oder in Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden. Bei Nachweisen nach lit. a bis d ist auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, eine Übersetzung durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.

Zusätzliche Informationen

Es wird unterschieden:

Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die Ausbildung  im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie reglementiert ist:

Die Landesregierung hat auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des jeweiligen Abschnittes des Bergführergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen.

Hinsichtlich Mitgliedstaaten, in denen die Ausbildung  im Sinne der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht reglementiert ist:

Die Landesregierung hat auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer Ausbildung, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des jeweiligen Abschnittes des Bergführergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen, sofern die antragstellende Person in den letzten zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich ein Jahr oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat.

Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die in den jeweiligen Abschnitten des Bergführergesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis oder beruflichen Weiterbildung ausgeglichen, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. Die Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer bzw. Wanderführer haben die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang. In diesem Bescheid ist auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.

Die Eignungsprüfung hat beim Bergführerverband zu erfolgen. Der Bergführerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.

Zuständige Stelle

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Amtsstelle Sportreferat

Hinsichtlich Wanderführer:

Vorarlberger Bergführerverband: Kontakt: +43(0)6642234935; vorarlberg@bergfuehrer.at; www.bergfuehrer.at/vorarlberg

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. 

Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg  

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Stubenring 1 
1010 Wien 
T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmaw.gv.at post.i7@bmaw.gv.at
http://www.bmaw.gv.at/ 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

16.10.2019

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