Spielapparate - Bewilligung der Aufstellung und des Betriebes

Allgemeine Information

Die Aufstellung und der Betrieb eines Spielapparates (kein Geldspielautomat) unterliegt der Bewilligungspflicht, die an maximal zwei Betriebsstätten mit je maximal drei Spielautomaten erteilt werden kann; davon ausgenommen sind Musikautomaten, Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, sowie Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit der Unterhaltung von Kindern dienen.

Erforderliche Unterlagen

Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis folgender Umstände anzuschließen:

- Zum Bewilligungswerber: (bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes der Geschäftsführer):

  • Unionsbürgerschaft (od. nach dem Recht der EU oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausübung des Gastgewerbes im Inland berechtigt ist),
  • Vollendung 18. Lebensjahr,
  • Hauptwohnsitz im Inland (oder einem anderen Staat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln),
  • Zuverlässigkeit (durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass er von der Bewilligung nicht in einer dem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird)

- Standort:

  • feste Betriebsstätte

Fristen

Die Bewilligungsdauer beträgt maximal drei Jahre.

Kosten

  • Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 86);
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 BGBl. Nr. 267/1957 idgF)
  • Falle eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird: Kommissionsgebühren aufgrund der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 12/2005 idgF

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (Spielapparategesetz), LGBl.Nr. 23/1981 idgF.

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) einzubringen. Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung (mit Augenschein) anberaumen. Bei der Verhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird mit Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

- Persönlich (Bewilligungswerber; bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes der Geschäftsführer):

  • Unionsbürgerschaft (od. nach dem Recht der EU oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausübung des Gastgewerbes im Inland berechtigt ist),
  • Vollendung 18. Lebensjahr,
  • Hauptwohnsitz im Inland (oder einem anderen Staat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der EU oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln),
  • Zuverlässigkeit (durch sein Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass er von der Bewilligung nicht in einer dem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird)

- Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz:

  • Standort:
    - feste Betriebsstätte
  • Zwingende Grundvoraussetzung:
    - keine Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung/Signatur ist notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Für den Inhalt verantwortlich

Letzte Aktualisierung

04.05.2021

Zum Seitenanfang top