Ankündigungen und Werbeanlagen - Baubewilligung

Allgemeine Information

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche bedarf einer Baubewilligung.

Ausgenommen und frei sind
a) Hinweiszeichen nach straßenrechtlichen Vorschriften oder ähnlich diesen gestaltete Hinweiszeichen, die zur Auffindung von Betriebsstätten oder ähnlichen Einrichtungen dienen;
b) gesetzlich gebotene Betriebsstättenbezeichnungen bis zu einer Größe von 1 m²; weiters Geschäftsbezeichnungen von Bauausführenden für die Dauer der Bauausführung im Baustellenbereich;
c) Ankündigungen und Werbeanlagen von Wählergruppen, die sich an der Werbung für die Wahl zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament oder zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen beteiligen, sofern sie frühestens vier Wochen vor der Wahl angebracht werden; dies gilt sinngemäß bei der Wahl des Bundespräsidenten sowie im Rahmen von Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften sowie von Europäischen Bürgerinitiativen;
d) Ankündigungen und Werbeanlagen für vorübergehende Zwecke im Rahmen einzelner Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art oder für gemeinnützige Zwecke.

Erforderliche Unterlagen

Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Der Bauantrag hat Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. Dem Bauantrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • der Nachweis des Eigentums oder Baurechts am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten;
  • die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen (vgl. §§ 2, 3 Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 62/2001 idgF);
  • der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetz;
  • ein Verzeichnis der Nachbarn unter Angabe der Anschriften und der Grundstücksnummern der Nachbargrundstücke, sofern diese Angaben nicht im Lageplan enthalten sind

Fristen

Frist für die Umsetzung: Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist.

Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt. Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Wirksamkeit der Baubewilligung gestellt werden.

Kosten

  • Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 16);
  • Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5, 6 und 7 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)
  • Falls eine Bauverhandlung durchgeführt wird: Kommissionsgebühren aufgrund der Gemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2005 idgF/ Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 12/2005 idgF

Rechtsgrundlagen

§§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24, 28 Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001 idgF

Verfahrensverlauf

Der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ist bei der zuständigen Baubehörde einzubringen. Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung (mit Augenschein) anberaumen. Bei der Bauverhandlung wird allen involvierten Personen und Behörden Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und Interessen gegeben. Über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung wird mit Bescheid entschieden.

Voraussetzungen

Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

Zum Formular

Zusätzliche Informationen

Die Gemeindevertretung kann zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes durch Verordnung bestimmen, dass Ankündigungen und Werbeanlagen nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten errichtet oder an bestimmten Orten nicht errichtet werden dürfen.

Ankündigungen und Werbeanlagen, für die eine nach dem Baugesetz erforderliche Bewilligung nicht vorliegt, können von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt sind, ist durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde bekannt zu geben, dass der Gegenstand übernommen werden kann.

Zuständige Stelle

Baubehörde (Bürgermeister, Bezirkshauptmannschaft)

Entsprechende Informationen welche Gemeinde ihre baurechtliche Zuständigkeit an eine Bezirkshauptmannschaft übertragen hat, finden Sie in der Übertragungsverordnung des LGBL. Nr. 11/2004 idgF.

Authentifizierung und Signatur

Eine Unterfertigung ist notwendig.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

3.12.2020

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