Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen ist im § 12a des Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetzes geregelt.
Der Eingang eines Antrages ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen.
Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen zum Meister anzuerkennen.
Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung zum Meister und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen.
Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation abzulegen.