Meister in der Land- und Forstwirtschaft - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Allgemeine Information

Die Ausbildung zum Meister wird im 3. Abschnitt des Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetzes geregelt.

Die Behörde hat gemäß § 12a Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz auf Antrag durch Bescheid entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen zum Meister anzuerkennen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind entsprechend zweckdienliche Unterlagen anzuschließen, beispielsweise:

  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen (Lehrpläne und Ähnliches)
  • Nachweise über Berufspraxis
  • Identitätsnachweis

Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Fristen

Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

Kosten

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung
€ 76,30 Landes-Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung für die Bescheidausfertigung.

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Rechtsgrundlagen

Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992 idgF.

Verfahrensverlauf

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen ist im § 12a des Land - und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetzes geregelt.

Der Eingang eines Antrages ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen.

Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen zum Meister anzuerkennen.

Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung zum Meister und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen.

Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation abzulegen.

Voraussetzungen

Siehe erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg  

Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG 
Mag. Irene Linke 
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 
Stubenring 1 
1010 Wien 
T +43 1 71100 805446 F +43 1 71100 935446 irene.linke@bmdw.gv.at post.i7@bmdw.gv.at 
http://www.bmdw.gv.at/ 

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Va – Landwirtschaft und ländlicher Raum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
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Letzte Aktualisierung

8.2.2021

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