Nach § 9a Abs. 1 bis 3 LBedG 2000 gelten für Erzieher an Horten und an Schülerheimen unterschiedliche fachliche Anstellungserfordernisse.
Erzieher an Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (§ 9a Abs. 1 LBedG 2000), müssen wie folgt vorweisen:
a) erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher,
b) erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagogen und Horterzieher oder
c) erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.
Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, wird als ausreichend anerkannt (§ 9a Abs. 3 lit a LBedG 2000):
1. Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder
2. Jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt – der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mind. dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung.
Erzieher an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind (§ 9a Abs. 2 LBedG 2000) müssen wie folgt vorweisen:
a) erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
b) erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, wird als ausreichend anerkannt (§ 9a Abs. 3 lit b LBedG 2000):
1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergartenpädagogen oder
2. sofern keine Person mit dieser Befähigung zur Verfügung steht, die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Abs. 2 lit b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder der Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergartenpädagogen.
Mit dem europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 und 2 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit a. Landes-Dienstleistungs-Berufsqualifikationsgesetz), gelten die oben genannten erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen (vgl. § 9a Abs. 6 LBedG 2000).
Andere Ausbildungsnachweise, die Unionsbürgern von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede, die auch nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, ist der antragsstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen (§ 9a Abs. 7 LBedG 2000).
Ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung notwendig, so ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt (§9a Abs. 8 LBedG 2000).
Der antragsstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung abzulegen (§ 9a Abs. 9 LBedG 2000).