Die Landesregierung hat auf Antrag Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für eine Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Antragsberechtigt sind alle Personen, die die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes mit der Führung der Berufsbezeichnung "Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit" nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz in Vorarlberg beabsichtigen.
Personen, die die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung erlangen wollen, benötigen (auch) eine Qualifikation als Pflegeassistent/Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nicht nachgewiesen werden kann, ist der Antrag auf Anerkennung somit gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen. Die Verfahren werden koordiniert durchgeführt.
Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der Person, die den Antrag gestellt hat, entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
Die Anerkennung einer Ausbildung gilt für das ganze Bundesgebiet.