Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Das Ruhen der Befugnis ist der Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
§ 12 Abs. 3, 4 und 5 Ziviltechnikergesetz (ZTG)
Siehe Allgemeine Informationen
Die Kammer der Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker (→ zt), in deren Bereich der Sitz der Kanzlei bzw. Niederlassung liegt.