Kindergarten - Anzeige der Betriebsaufnahme bei Erweiterung

Allgemeine Information

Der Betrieb von Kindergärten im Sinne des Kindergartengesetzes ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein bestehender Kindergarten erweitert wird (§ 4 Abs. 3 KGG).

Erforderliche Unterlagen

Es müssen Unterlagen vorgelegt werden, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen insbesondere in pädagogischer, personeller und organisatorischer Hinsicht gegeben sind.

Bei der Anzeige einer Erweiterung sind folgende Unterlagen vorzulegen, soweit sich diese auf die Erweiterung beziehen:
• eine allgemeine Beschreibung der Ausrichtung des Kindergartens, insbesondere die Ziele und Grundsätze und die geplanten Leistungen
• Öffnungszeiten
• Unterlagen zur Zielgruppe (Anzahl der zu betreuenden Kinder), Gruppengrößen sowie zum verwendeten Personal (Anzahl und Qualifikationsniveau)
• das der Einrichtung zugrundeliegende pädagogische Konzept
• eine planliche Darstellung und eine Beschreibung der für den Kindergarten verwendeten Räumlichkeiten

Fristen

Der Rechtsträger muss die Erweiterung des Kindergartens der Landesregierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung anzeigen (weitere Informationen siehe „Verfahrensablauf“).

Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Verfahrensverlauf

Nach Vorlage der Unterlagen wird von der Landesregierung geprüft, ob die Voraussetzungen nach dem Kindergartengesetz erfüllt werden. Die Landesregierung hat die Aufnahme des Betriebs binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Betreiber schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.

Voraussetzungen

Die nach dem Kindergartengesetz vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller und organisatorischer Hinsicht müssen auch bei einer Erweiterung eines Kindergartens gegeben sein (Räumlichkeiten, Personal, pädagogisches Konzept etc.).

Zusätzliche Informationen

Kindergärten sind vorschulische Bildungseinrichtungen zur Betreuung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren. Sie sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung der Kinder erforderlich sind und haben die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu berücksichtigen.

Die Kindergärten haben den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene zu entsprechen. Jeder Kindergarten muss die nach der durchschnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räumlichkeiten, einschließlich allfälliger Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten.

Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.

Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die erwähnten Erfordernisse gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden.

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

keine besondere Authentifizierung erforderlich

Rechtsbehelfe

Ein Bescheid über die Untersagung der Betriebsaufnahme eines (erweiterten) Kindergartens kann mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bekämpft werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Vorarlberg 

Bei Fragen hilft Ihnen auch die Abteilung Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft (IIa), Fachbereich Elementarpädagogik: +43 5574 511 22105, elementarpaedagogik@vorarlberg.at.

Letzte Aktualisierung

15.12.2020

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