Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen betreffen beispielsweise
Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraums) und nach Abfallart getrennt geführt werden.
Achtung
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen
elektronisch
zu führen. Nähere Informationen dazu unter
Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen
.
Wer
keine Abfallsammlerin/kein Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerin/kein Abfallbehandler
ist, kann die Aufzeichnungen in
beliebiger Form
führen (
z.B.
als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen, aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Bei
gefährlichen Abfällen
kann deren Aufzeichnungspflicht durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden.
Transporteurinnen/Transporteure gefährlicher Abfälle
können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht erfüllen, indem sie Begleitscheine sammeln und aufbewahren oder die Begleitscheindaten bei der Übernahme an
edm.gv.at (
→
BMK
)
übermitteln lassen.
Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen
:
-
Private Haushalte
-
Nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
-
gefährlichen Abfälle, sofern diese einer/einem rücknahmeberechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler übergeben werden
-
nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe
-
Erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer, die die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst behandeln (
d.h.
sie auch nicht nur zur Wiederverwendung vorbereiten), sondern die Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte zurücknehmen, die dieselbe Funktion erfüllen. Sie müssen also nur die Übergaben der zurückgenommenen Abfälle aufzeichnen.
-
Transporteurinnen/Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern.