Nach Vorlage der Unterlagen wird von der Landesregierung geprüft, ob eine förderliche Betreuung im Ferienheim gegeben ist. Die Landesregierung hat den Betrieb des Ferienheims binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Prüfung keine Gewähr für eine förderliche Betreuung bietet.
Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Betreiber des Ferienheims schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.