Pflegeheim - Betriebsaufnahme - Anzeige

Allgemeine Information

Pflegeheime sind entgeltlich geführte stationäre Einrichtungen für ältere Menschen, die der Pflege bedürfen. Dazu gehören neben Pflegeheimen auch Pflegestationen in Altenwohnheimen und andere stationäre Pflegeeinrichtungen für Tages- oder Nachtbetreuung.

Fristen

Die Landesregierung hat die geplante Errichtung des Pflegeheimes binnen zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn das Finanzierungskonzept und die Betriebsrichtlinien keine Gewähr bieten, dass das Pflegeheim errichtet und längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann.

Die Errichtung darf bereits vor Ablauf dieser Frist begonnen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.

Voraussetzungen

Wer ein Pflegeheim betreiben will, hat dies der Landesregierung anzuzeigen. Dies gilt auch bei Zu- und Umbauten, sofern diese nicht bloß geringfügig sind, bei Verpachtung oder sonstiger Übertragung an einen anderen Rechtsträger sowie bei wesentlichen Änderungen der Betriebsrichtlinien bestehender Pflegeheime.

Der Anzeige ist anzuschließen
a) das Finanzierungskonzept unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Errichtung des Pflegeheimes,
b) ein Leistungskatalog, bei dem die einzelnen Leistungen nach Art, Umfang und Entgelt ausgewiesen sind, sowie eine Erklärung über die rechtliche, wirtschaftliche und fachliche Verantwortung,
c) ein Nachweis, dass eine ärztliche Beratung der Heimleitung und Pflegeleitung sichergestellt ist und
d) der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Pflegeheim erteilt und die Vollendung des Bauvorhabens gemeldet wurden.

Zusätzliche Informationen

Die Landesregierung hat den Träger eines Pflegeheimes zu beaufsichtigen.

Der Träger eines Pflegeheimes hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und das Leistungsangebot des Pflegeheimes dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bewohner im Pflegeheim beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird. Niemand darf gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.

Der Träger eines Pflegeheimes hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass die Bewohner
a) entsprechend ihren Bedürfnissen und unter Beachtung ihrer vertraglichen Rechte gepflegt werden,
b) respektvoll behandelt werden und ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gewahrt wird,
c) ihren individuellen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können,
d) in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,
e) jederzeit besucht werden dürfen,
f) in Unterlagen, die sie betreffen, Einsicht nehmen können,
g) hinsichtlich ihrer persönlichen Angelegenheiten ein Recht auf Vertraulichkeit und
h) Zugang zur Informations- und Beschwerdestelle und zur Patientenanwaltschaft haben.

Der Träger eines Pflegeheimes hat für die angemessene Pflege der Bewohner zu sorgen. Sie dient der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner und ist durch geeignetes Personal zweckmäßig und hygienisch einwandfrei zu erbringen. Das soziale Umfeld der Bewohner ist zu berücksichtigen und nach Möglichkeit einzubeziehen. Der Träger eines Pflegeheimes hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen. Der Träger eines Pflegeheimes hat die Wünsche der Bewohner nach religiöser Betreuung oder persönlicher Begleitung zu unterstützen. Der Träger eines Pflegeheimes hat dafür zu sorgen, dass jederzeit genügend geeignetes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Zahl und die Qualifikation des Personals hat sich an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren. Insbesondere ist auf die Anzahl der Heimbewohner, deren Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege Bedacht zu nehmen. Der Träger eines Pflegeheimes hat eine geeignete Person, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, mit der Pflegeleitung zu betrauen. Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top