Höhlenführung - Befugnis

General information

Naturhöhlen stellen nicht nur sensible und störungsempfindliche Lebensräume für seltene Pflanzen- und Tierarten dar, sondern sie haben auch ein gewisses Gefahrenpotential für im Umgang mit Höhlen unerfahrene Menschen. Damit diesen umfangreichen Erfordernissen Rechnung getragen werden kann, gibt es unter der Federführung des Verbands Österreichischer Höhlenforscher die Möglichkeit zur Ausbildung zum/zur Höhlenführer:in

Erwerbsmäßige Führungen in Höhlen dürfen nur durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Landesregierung hat einer Person die Befugnis zur Höhlenführung zu verleihen, wenn sie eigenberechtigt, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der ersten Hilfe verfügt.

Deadlines

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Costs and fees

Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 27);
Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 14 TP 5, 6 und 7 Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957 idgF)

Falls eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird: Kommissionsgebühren aufgrund der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 12/2005 idgF

Legal bases

Procedure

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei der zuständigen Behörde einzubringen. Über den Antrag wird mit Bescheid entschieden.

Requirements

Die Befugnis zur Höhlenführung ist gemäß § 16 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, mit Bescheid zu verleihen. 

Verleihung der Befugnis zur Höhlenführung:

1. Die Befugnis zur Höhlenführung ist mit Bescheid zu verleihen, wenn der Antragsteller
a) eigenberechtigt ist,
b) im Sinne des Abs. 2 verlässlich ist,
c) durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachweist, dass er zur Höhlenführung körperlich und geistig geeignet ist,
d) nach Maßgabe des Abs. 3 nachweist, dass er über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und praktischen Höhlenkunde sowie des Naturschutzrechts verfügt (fachliche Eignung),
e) nachweist, dass er in der Leistung der Ersten Hilfe entsprechend unterwiesen worden ist.

2. Die Verlässlichkeit mangelt Personen, die
a) suchtgiftabhängig oder trunksüchtig sind,
b) wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind,
c) wegen einer vorsätzlich oder mehr als zwei fahrlässig begangenen Übertretungen des Naturschutzgesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes oder des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bestraft worden sind.

Umstände gemäß lit. b schließen die Verlässlichkeit für zehn Jahre, Umstände gemäß lit. c für fünf Jahre aus.

3. Der Nachweis der fachlichen Eignung zur Höhlenführung ist durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Höhlenführerprüfung (§ 17) zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte amtliche Prüfung für Höhlenführer in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn die Anforderungen (§ 17 Abs. 2 und 3) gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, so hat die Behörde mit Bescheid festzulegen, in welchem Umfang der Nachweis der fachlichen Eignung als erbracht gilt. 

Responsible department

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abteilung IVe-Umwelt- und Klimaschutz
Römerstraße 15, 6901 Bregenz
T +43 5574 511 24505
F +43 5574 511 924595
umwelt@vorarlberg.at

Authentication and signature

Eine Authentifizierung/Signatur ist notwendig.

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Assistance and problem-solving services

Responsible for the content

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abteilung IVe-Umwelt- und Klimaschutz
Römerstraße 15, 6901 Bregenz
T +43 5574 511 24505
F +43 5574 511 924595
umwelt@vorarlberg.at

Last update

12.01.2022

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