Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen - Betriebsaufnahmeverfahren

General information

Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl Nr 72/2022 idgF (kurz KBBG) darf nur mit Bewilligung der Landesregierung aufgenommen werden. Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Eröffnung schriftlich zu beantragen. Dasselbe gilt bei wesentlichen Änderungen des Betriebes.

Required documents

Es müssen Unterlagen vorgelegt werden, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Vorausset-zungen insbesondere in pädagogischer, personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht gegeben sind.

Jedenfalls sind folgende Unterlagen vorzulegen bzw. zu übermitteln: 
- Angaben zum Rechtsträger und zum Standort,
- Angaben zu den pädagogischen Erfordernissen (pädagogisches Konzept),
- Angaben zur erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung (insbesondere in Be-zug auf die Zahl und Qualifikation des Betreuungspersonals sowie die verfügbaren Räum-lichkeiten) und
- Angaben zur Organisation der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (insbesondere zur Art und Anzahl der Gruppen, zu den maximalen Gruppengrößen und zu den geplanten Öffnungszeiten).

Ist eine abschließende Beurteilung des geplanten Betriebes auf dieser Grundlage nicht möglich, kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Deadlines

Der Rechtsträger muss den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Landesregierung rechtzeitig vor der beabsichtigten Eröffnung anzeigen (weitere Informationen siehe „Verfahrensablauf“).

Costs and fees

Mit dem Stellen des Antrags können für private Rechtsträger Kosten entstehen (Eingabegebühr nach dem Gebührengesetz: € 14,30; Gebühr für Beilagen nach dem Gebührengesetz: € 3,90 pro Bogen, maximal € 21,80 pro Beilage).
Die konkreten Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab.

Legal bases

§ 9 KBBG

Procedure

Nach Vorlage der Unterlagen wird von der Landesregierung geprüft, ob die Voraussetzungen nach dem KBBG erfüllt werden. Die Betriebsbewilligung ist binnen zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erteilen. Die nach dem KBBG vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht müssen gegeben sein (Räumlichkeiten, Personal, pädagogisches Konzept etc.).

More information

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen und organisatorischen Einheit betriebene Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in ihrer Entwicklung unterstützt und betreut werden, sofern es sich nicht um Einrichtungen handelt, die vorrangig der Vermittlung spezifischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in bestimmten Lebensbereichen, wie beispielsweise im Sport oder in der Musik dienen.

Sie sind zweckentsprechend zu errichten und auszustatten und müssen alle Voraussetzungen er-füllen, die zur Bildung und Betreuung der Kinder erforderlich sind. Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung muss die nach der durchschnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räume, einschließlich der erforderlichen Ruhe- und Be-wegungsmöglichkeiten sowie Spielmöglichkeiten im Freien aufweisen. 

Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die erwähnten Erfordernisse gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden.

Responsible department

Authentication and signature

keine besondere Authentifizierung erforderlich

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid der Landesregierung, mit dem die Betriebsbewilligung (mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen) erteilt oder untersagt wird, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Assistance and problem-solving services

Last update

17.11.2023

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