Arbeitskräfte, deren Strahlendosis den Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung (1 Millisievert pro Jahr) übersteigen kann, sind im Strahlenschutzgesetz als sogenannte
strahlenexponierte Arbeitskräfte
definiert. Strahlenexponierte Arbeitskräfte müssen bestmöglich vor ionisierender Strahlung geschützt werden.
Abhängig von ihrer möglichen Jahresdosis wird zwischen Kategorie A (über 6 Millisievert pro Jahr) und Kategorie B (bis zu 6 Millisievert pro Jahr) unterschieden.
Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln
(Dosisermittlung)
. Bei Personen der Kategorie A müssen zusätzlich
ärztliche Untersuchungen
durchgeführt werden.
Die Verantwortung für den Strahlenschutz liegt bei
der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber
oder der Verwenderin/dem Verwender eines
bauartzugelassenen Geräts
. Für externe Arbeitskräfte haben die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber und die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte festzulegen.
Auch für Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien gelten analoge
Bestimmungen
.
Die Verpflichtung zum
Gesundheitsschutz vor Radon am Arbeitsplatz
wurde deutlich ausgeweitet. Dies kann in manchen Fällen zur Verpflichtung zur laufenden Dosisermittlung führen.
Auch die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat für ihr/sein fliegendes Personal
Strahlenschutzmaßnahmen vor kosmischer Strahlung
durchzuführen.
Dosisermittlung
Die Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte ist von einer ermächtigten Dosismessstelle durchzuführen. Die
externe Dosis
ist grundsätzlich mit Personendosimetern zu ermitteln. In manchen Fällen kann von der zuständigen Behörde auch eine Ermittlung der
internen Exposition
vorgeschrieben werden (Inkorporationsüberwachung).
Ärztliche Untersuchungen
Strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A müssen in allen Tätigkeitsbereichen ärztlich untersucht werden: eine Eignungs- sowie regelmäßige Kontrolluntersuchungen (mindestens einmal jährlich) sind durchzuführen. Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen weiter eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung bestätigt wurde. Eine unverzügliche Untersuchung hat in jenen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung). Die ärztlichen Untersuchungen sind von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen, die dafür ermächtigt wurden.
Die erhobenen Dosiswerte und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen werden im
Zentralen Dosisregister
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gespeichert.