Die Überführung einer Leiche innerhalb von Vorarlberg oder bei einer Überlassung der Leiche für Zwecke der naturwissenschaftlichen Forschung und Lehre auch in ein anderes Bundesland bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, des Bürgermeisters des Fundortes. Dies gilt nicht, wenn der Totenbeschauer auf dem Totenbeschauschein vermerkt hat, dass der Überführung innerhalb Vorarlbergs Interessen der Gesundheit nicht entgegenstehen; diesfalls genügt die vorherige Anzeige.
Die Überführung einer Leiche in andere Bundesländer - mit Ausnahme der Überlassung der Leiche an ein anatomisches Institut - oder ins Ausland bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der Sterbe- oder Fundort liegt.
Die Überführung einer Leiche nach Vorarlberg bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Leiche gebracht werden soll.
Die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Vorarlberg bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn bei der Überführung die in dem anderen Bundesland hiefür geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.
Die Genehmigung zur Überführung einer Leiche ist zu erteilen, wenn weder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
Die Erteilung der Genehmigung durch den Bürgermeister bzw das Einlangen der Anzeige ist auf dem Totenbeschauschein zu vermerken. Die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft ist durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen.