Überführung von Leichen - Bewilligung

General information

Für die Überführung von Leichen ist nach dem Vorarlberger Bestattungsgesetz eine Bewilligung erforderlich. Die Überführung im Sinne dieses Gesetzes ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbe- oder Fundortes gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte, Aufbewahrungsstätte oder Einrichtung (wie zB gerichtsmedizinisches Institut, medizinische Universität) zu verstehen.

Required documents

Totenbeschauschein

Deadlines

keine

Costs and fees

Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überführung einer Leiche unterliegt der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG. Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von EUR 14,30.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr von EUR 3,90, jedoch nicht mehr als EUR 21,80 je Beilage.

Für die Erteilung einer Genehmigung zur Überführung einer Leiche durch den Bürgermeister fallen gemäß Besonderer Teil Tarifpost 24 der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 78/2014, idgF, keine Verwaltungsabgaben an.

Die Gebühr für die Ausstellung eines (Internationalen) Leichenpasses beträgt EUR 83,60 gemäß § 14 TP 2 Abs 1 Z 6 GebG.

Legal bases

Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl.Nr. 58/1969, idgF

Verordnung der Landesregierung über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung, LGBl.Nr. 29/2014, idgF

Requirements

Die Überführung einer Leiche innerhalb von Vorarlberg oder bei einer Überlassung der Leiche für Zwecke der naturwissenschaftlichen Forschung und Lehre auch in ein anderes Bundesland bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, des Bürgermeisters des Fundortes. Dies gilt nicht, wenn der Totenbeschauer auf dem Totenbeschauschein vermerkt hat, dass der Überführung innerhalb Vorarlbergs Interessen der Gesundheit nicht entgegenstehen; diesfalls genügt die vorherige Anzeige.

Die Überführung einer Leiche in andere Bundesländer - mit Ausnahme der Überlassung der Leiche an ein anatomisches Institut - oder ins Ausland bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der Sterbe- oder Fundort liegt.

Die Überführung einer Leiche nach Vorarlberg bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Leiche gebracht werden soll.

Die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Vorarlberg bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn bei der Überführung die in dem anderen Bundesland hiefür geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.

Die Genehmigung zur Überführung einer Leiche ist zu erteilen, wenn weder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

Die Erteilung der Genehmigung durch den Bürgermeister bzw das Einlangen der Anzeige  ist auf dem Totenbeschauschein zu vermerken. Die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft ist durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen.

Forms

a) an die Gemeinde

b) an die Bezirkshauptmannschaft

Responsible department

a) die Gemeinde bei Überführungen innerhalb von Vorarlberg
 
b) die Bezirkshauptmannschaft bei anderen Überführungen

Authentication and signature

Eine Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Means of redress or appeal

Gegen die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid
erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Last update

13.01.2022

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