Tätigkeiten mit Strahlenquellen benötigen eine Bewilligung gemäß Strahlenschutzgesetz (StrSchG). Gemäß § 3
Z
73
StrSchG
ist
"Tätigkeit"
definiert als "eine menschliche Betätigung, die die Exposition von Personen gegenüber Strahlung aus einer Strahlenquelle erhöhen kann und als geplante Expositionssituation behandelt wird".
Auch Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben, unterliegen der Bewilligungs- oder Meldepflicht gemäß Strahlenschutzrecht, sofern keine Ausnahmebestimmung gemäß Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) zutrifft.
Abhängig von Art und Gefährdungspotential der beabsichtigten Tätigkeit sieht das Strahlenschutzrecht unterschiedliche Bewilligungsverfahren vor:
-
Zweistufiges Bewilligungsverfahren:
Sind bereits bei der Errichtung von Anlagen bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen notwendig, kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung (§§ 15, 16, 17
StrSchG
). Dabei wird zunächst eine Errichtungsbewilligung und als zweite Stufe eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erteilt.
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Einstufiges Bewilligungsverfahren
gemäß §§ 15, 17
StrSchG
Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt gilt Folgendes: Sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind, kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Behördenverfahren abgehandelt werden (§ 9
AllgStrSchV
).
Hinweis
Es ist mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde im Voraus abzuklären, ob im konkreten Fall ein gemeinsames Behördenverfahren möglich ist.
Jede
Änderung
einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ist ebenfalls bewilligungspflichtig (§ 18
StrSchG
). Ein solcher Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzubringen. Der Verfahrensablauf ist ähnlich einer Erstbewilligung.
Eine zentrale Voraussetzung für eine Bewilligung gemäß §§ 15 bis 17
StrSchG
) ist Strahlenschutzfachwissen im Unternehmen. Dazu muss vom Unternehmen
eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter
gegenüber der Behörde benannt werden. Diese Person muss – neben der entsprechenden schulischen Vorbildung – eine behördliche anerkannte Strahlenschutzausbildung absolviert haben. Die zentralen Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten/des Strahlenschutzbeauftragten sind in § 64
Abs
1
StrSchG
festgelegt. Wichtig dabei ist, dass gegenüber der Strahlenschutzbehörde
die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber verantwortlich für die Einhaltung
der Bestimmungen des Strahlenschutzrechts ist.
Einen Spezialfall stellt die Genehmigung gemäß § 77
StrSchG
für Unternehmen dar, deren Arbeitskräfte Arbeiten als sogenannte
"
externe Arbeitskräfte
"
ausführen. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitskräfte nicht im eigenen Betrieb, sondern in anderen Unternehmen Arbeiten in Kontroll- oder Überwachungsbereichen ausführen und als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind. In solchen Fällen sind beide Unternehmen verantwortlich für den Schutz der Arbeitskräfte. Es gelten Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten (§ 81
StrSchG
und § 118
AllgStrSchV
).
Darüber hinaus gibt es im Rahmen der
Bauartzulassung
den Sonderfall der Zulassung eines bestimmten Gerätetyps, der in größerer Stückzahl eingesetzt wird. Besitzt ein Gerät eine solche Bauartzulassung, entfällt für das Unternehmen, das ein solches Gerät verwenden möchte, die Bewilligungspflicht gemäß §§ 15 bis 17
StrSchG
. Es bestehen allerdings
Meldepflichten
an die zuständige Strahlenschutzbehörde, beispielsweise bevor das Gerät erstmals eingesetzt wird (§ 35
Abs
4
StrSchG
sowie § 25
AllgStrSchV
).
Hinweis
Die Bewilligungsbehörde überprüft gemäß § 61
StrSchG
die bewilligte Tätigkeit. Dabei werden die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften (das
StrSchG
sowie die
AllgStrSchV
) und die Inhalte der Bescheide kontrolliert. Das vorgeschriebene Intervall hängt von der Art der Tätigkeit ab.