Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
Dem Antrag sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart (Gleichstrom, Wechselstrom, Drehstrom) Frequenz und Maschinenspannung,
b) ein Plan im Katastermaßstab, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind,
c) ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen,
d) ein Verzeichnis der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, und der angrenzenden Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen,
e) die Zustimmungserklärungen der in der lit. d angeführten Eigentümer und Verwaltungen, soweit sie erlangt werden konnten,
f) Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
g) Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,.
h) bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW die Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 3.
Sofern diese Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner erforderlichen Beilagen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen in denen ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 8 Elektrizitätswirtschaftsgesetz zur Anwendung kommt, aufgrund eines Antrages auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen ansonsten nicht gegeben wären, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben. Können sie auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu versagen.
Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der bewilligten Erzeugungsanlage der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.